Inhalt
- 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
- 2 Gemeinnützigkeit
- 3 Zweck des Vereins
- 4 Mitglieder des Vereins
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- 7 Mittel 5
- 8 Organe des Vereins
- 9 Mitgliederversammlung
- 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- 12 Vereinsvorstand
- 13 Rechnungswesen
- 14 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- 15 Auflösung
- 16 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des Vereins
- Der Verein trägt den Namen:
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Oberembt e.V.“
- Er soll die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben.
- Der Verein hat seinen Sitz in 50189 Elsdorf-Oberembt.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden.
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für sie satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb des 53 Ziff. 26a EStG auch pauschalieren.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz — in seiner jeweils gültigen Fassung — sowie das Rettungswesen und den Umweltschutz zu fördern.
Diese Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Brandschutzaufklärung und des Feuerschutzes
- die Jugendarbeit in der Feuerwehr zu fördern.
- das Feuerwehrwesen in der Stadt Elsdorf zu fördern.
- Öffentlichkeitsarbeit.
- für den Brandschutzgedanken zu werben.
- interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen.
- ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Oberembt.
- Förderung der Unterstützungs- und Ehrenabteilung.
- Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit überörtlichen Feuerwehren und Feuerwehrfördervereinen.
§ 4 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
- den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
- den Mitgliedern der Einsatzabteilung
- den Ehrenmitgliedern
- den fördernden Mitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung der Einsatzabteilung angehören, die also am aktiven Feuerwehrdienst teilnehmen.
- Mitglieder der Ehrenabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
- Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden, die durch den Beitritt ideell oder materiell ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich per E-Mail gekündigt werden, und wird mit Bestätigung Wirksam.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
- Endet mit dem Tode
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
- durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- durch freiwillige Zuwendungen,
- durch Geld- und Sachspenden
- sonstige Zuwendungen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsvorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitglieder sind ab dem 17. Lebensjahr abstimmungsberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung
- In Textform per Email
- Ersatzweise per Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
- Durch Aushang im Gerätehaus Oberembt (Bachstraße 2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Sind Vorsitzender oder Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt analog auch für den Vorstand.
- Ergänzungen der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragt werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von 6 Jahren
- Wahl der Kassenprüfer (2 Kassenprüfer)
- Festsetzung der Mitgliedbeiträge
- Die Genehmigung der Jahresrechnung und Beschluss des neuen Haushaltsetats ersatzweise der wichtigsten Ausgaben
- Entlassung des Vorstandes und des Kassenverwalters
- Beschlussfassung über Satzungsänderung
- Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. Dies ist zu Beginn der Versammlung festzustellen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Sind Vorsitzender oder Stellvertreter verhindert oder nicht mehr aktiv, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dies gilt analog auch für die Vorstandssitzung.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Die Vorstandsmitglieder werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl der Vorstandsmitglieder geheim durchzuführen. Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben werden, wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu erstellen und von diesem sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sind die genannten Funktionsträger nicht anwesend, übernimmt der gewählte Stellvertreter diese Aufgabe.
- Ist keiner der in §11 (5a) genannten Funktionsträger anwesend, so übernimmt der gewählte Versammlungsleiter gemäß §11 (2) diese Aufgabe, fertigt die Niederschrift an und unterzeichnet diese.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem stellvertretenden Kassierer
- dem Schriftführer/Geschäftsführer
- dem stellvertretenden Schriftführer/Geschäftsführer
- Beisitzern
Anmerkung
Sind der Einheitsführer und der stellvertretende Einheitsführer nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie mit Stimmrecht Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an.
Die Zahl der Beisitzer kann frei gewählt werden. Sie kann sich z. B. an den verschiedenen Abteilungen im Verein (Ehrenmitglieder, Ehren- und Altersabteilung, Unterstützungsabteilung, Jugendfeuerwehr, usw.) orientieren.
- Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Gesetzlicher Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer/Geschäftsführer und der Kassierer. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist. Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und den übrigen Mitgliedern (erweiterter Vorstand)
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung grundsätzlich ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Nachwahlen erfolgen nur für den Rest der Wahlperiode.
- Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und im Wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Finanzamt oder Amtsgericht gewünscht werden, kann der Vorstand beschließen.
- Die Mitglieder werden kurzfristig hierüber informiert.
§13 Rechnungswesen
- Geschäftsjahr und Haushaltsjahr sind das Kalenderjahr.
- Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich,
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Nachweis zu führen, welche auch der Steuerprüfung genügt.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
Anmerkung
Die Zahl der Beisitzer kann frei gewählt werden. Sie kann sich z. B. an den verschiedenen Abteilungen im Verein (Ehrenmitglieder, Ehren- und Altersabteilung, Unterstützungsabteilung, Jugendfeuerwehr, usw.) orientieren.
- Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen und Verträge.
- Er darf Auszahlungen bis zu einem Betrag von 1000 € ohne eine Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten. Darüber hinaus darf er Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsansatz Mittel für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.
§ 14 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
- Speicherung Bearbeitung Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweck des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Portrait und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 15 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 51% der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens im Ortsteil Oberembt zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 08.05.2025 von der Vorstandversammlung beschlossen und tritt mit Wirkung der vom 08.05.2025 in Kraft.
Elsdorf, den 08.05.2025
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Übungsdienst Jugendfeuerwehr: Montags 18-19:30 Uhr
Übungsdienst Einsatzabteilung: Montags 20-22 Uhr